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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse, die von der CloudCops GmbH, Lippstädter Straße 3, 33659 Bielefeld (nachfolgend „Auftragnehmer“) mit ihren Auftraggebern geschlossen werden.
(2) Der Auftragnehmer erbringt Beratungs- und Entwicklungsleistungen im Zusammenhang mit der Cloud-Infrastruktur des Auftraggebers (insbesondere Infrastructure as Code) sowie Beratungsleistungen bezüglich des Zusammenwirkens der Teilbereiche Softwareentwicklung und IT-Betrieb (DevOps). Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus diesen AGB sowie dem jeweiligen Angebot des Auftragnehmers. Bei Widersprüchen geht das Angebot diesen AGB vor.
(3) Der Auftragnehmer schließt keine Verträge mit Verbrauchern i. S. v. § 13 BGB.
(4) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass der Auftragnehmer in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Entsprechendes gilt, wenn der Auftragnehmer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB ist.
(5) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der Bedingungen die Leistungen vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Angebote des Auftragnehmers sind – soweit nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet – freibleibend und unverbindlich.
(2) Der Vertrag kommt nach Annahme des Angebots durch den Auftraggeber zustande, sobald der Auftragnehmer den Auftrag wiederum ausdrücklich bestätigt oder für den Auftraggeber ersichtlich mit der Ausführung des Auftrags begonnen hat.

§ 3 Eingesetztes Personal; Unterauftragnehmer

(1) Der Auftragnehmer ist bei der Wahl der Personen frei, die er zur Leistungserbringung einsetzt. Er trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Personen zur Leistungserbringung hinreichend qualifiziert sind.
(2) Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Personen namentlich benannt hat, die er zur Leistungserbringung einzusetzen beabsichtigt, entspricht dies dem Planungsstand zum Zeitpunkt der Benennung. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz der genannten Personen besteht nicht.
(3) Der Auftragnehmer kann seine Leistungen auch durch Unterauftragnehmer erbringen. Der Auftragnehmer wird die Vereinbarungen mit seinen Unterauftragnehmern so ausgestalten, dass sie in Übereinstimmung mit den Regelungen dieses Vertrags stehen und die eingesetzten Unterauftragnehmer ordnungsgemäß zur Vertraulichkeit verpflichten.

§ 4 Beratungsleistungen des Auftragnehmers

(1) Soweit der Auftragnehmer Beratungsleistungen erbringt und/oder Entwicklungsarbeiten des Auftraggebers beratend unterstützt, bleibt die Erfolgsverantwortung für das unterstützte Projekt beim Auftraggeber.
(2) Bei den Beratungsleistungen des Auftragnehmers handelt es sich um Dienstleistungen gemäß §§ 611 ff. BGB.
(3) Beratungsleistungen unterliegen nicht der Abnahme durch den Auftraggeber.

§ 5 Mitwirkungen des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat die vereinbarten Leistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer die dafür erforderlichen Informationen und Daten (auch Zugangsdaten) zur Verfügung stellen sowie den Mitarbeitern des Auftragnehmers zu seinen Geschäftszeiten im etwaig erforderlichen Umfang den Zutritt zu seinen Geschäftsräumen ermöglichen.
(2) Der Auftraggeber wird alle technischen Voraussetzungen schaffen und Zugriffe gewähren, die für die Leistungserbringung des Auftragnehmers erforderlich sind. Das gilt insbesondere für die Einrichtung eines Zugriffs über ein zuvor definiertes Fernzugriff-Tool. Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, dass die Systemvoraussetzungen der Software und des Fernzugriff-Tools von ihm erfüllt werden und eine stabile und sichere Verbindung zum Internet zur Verfügung steht, über die der Auftragnehmer den etwaigen Fernzugriff vornehmen kann.
(3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, durch den Auftragnehmer erbrachte Leistungen auf dessen Aufforderung hin zu bestätigen, z.B. durch Unterzeichnung eines Tätigkeitsnachweises.
(4) Der Auftraggeber wird mindestens einen qualifizierten Mitarbeiter benennen, der als Ansprechpartner des Auftragnehmers zur Verfügung steht und befugt ist, die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Der/die benannten Mitarbeiter stehen dem Auftraggeber für zeitnahe Korrespondenz mit Bezug zu den vereinbarten Leistungen zur Verfügung und beantworten E-Mails des Auftragnehmers spätestens binnen 48 Stunden.
(5) Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer unverzüglich über Änderungen seiner Ressourcen (z. B. am Budget oder Personal), die die Leistungen des Auftraggebers beeinflussen können, informieren.
(6) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Beratungs- und Entwicklungsleistungen ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum angemessen.
(7) Die vom Auftraggeber zu erbringenden Mitwirkungsleistungen stellen echte Verpflichtungen und nicht lediglich bloße Obliegenheiten dar.

§ 6 Projektführung und agile Entwicklung

(1) Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart, wird für die Durchführung des jeweiligen Projekts ein agiles Entwicklungs-Framework genutzt.
(2) Die Parteien besetzen die gem. Framework maßgeblichen Rollen des Entwicklungsteams im gegenseitigen Einverständnis und zeigen sich anschließend ggf. notwendige personelle Wechsel unverzüglich an.
(3) Die Entwicklung des Projekts erfolgt in Sprint-Rhythmen, die die kurzen Entwicklungsiterationen vorgeben. Die Sprintdauer wird, wenn die Parteien nicht im Einzelfall anderes vereinbaren, grundsätzlich auf 10 Werktage (zweiwöchig) festgelegt.
(4) Das einzurichtende und während der Dauer des Projekts fortzuschreibende Product Backlog enthält alle Anforderungen, die zur Erreichung des Projektziels zu erfüllen sind. Das Product Backlog wird von den Parteien parallel zur Entwicklung fortgeschrieben.
(5) Vor jedem Sprint werden die Parteien ein Planungstreffen durchführen, in dem die Ziele des nächsten Sprints festgelegt werden. Die zur Zielerreichung zu erfüllenden Anforderungen eines jeden Sprints sind in einem zwischen den Parteien abgestimmten Sprint Backlog zu dokumentieren.
(6) Um die Planungssicherheit und damit die Qualität der Entwicklungsergebnisse nicht zu gefährden, dürfen während eines Sprints grundsätzlich keine Prioritätsänderungen oder neue Definitionen von Anforderungen durch die Parteien vorgenommen werden. Ein laufender Sprint darf nur in Ausnahmefällen und im Einverständnis beider Parteien unterbrochen werden. In diesem Fall wird sofort erneut ein Sprint Planungs-Meeting durchgeführt.
(8) Am Ende eines Sprints wird unter Beteiligung beider Parteien ein Sprint Review-Meeting durchgeführt, in dem die Ergebnisse mit den Anforderungen und Zielen des jeweiligen Sprints abgeglichen und bewertet werden.

§ 7 Aktivitäten- und Fristenplan

(1) Der Auftragnehmer erstellt in Abstimmung mit dem Auftraggeber einen Aktivitäten- und Fristenplan, soweit die Parteien nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben.
(2) Der Aktivitäten- und Fristenplan teilt das gesamte Projekt in zeitlich fest definierte Abschnitte ein und enthält mindestens die folgenden Pflichtangaben:
a) Bezeichnung der Aktivität einschließlich laufender Nummer,
b) Inhalt und Ergebnis der Aktivität,
c) Bezüge zu anderen Aktivitäten (kritische Pfade),
d) Termin nach dem Kalender (Start, Ende) der Aktivität.
(3) Der Auftragnehmer definiert Meilensteine, die einen abgeschlossenen und in sich prüfbaren Leistungsstand darstellen. Meilensteine sollen – soweit nicht anders vereinbart – alle 3 Monate auftreten (Teilpaket). Meilensteine markieren dabei

§ 8 Rechteeinräumung

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber seine Entwicklungsergebnisse frei von solchen Rechten Dritter zur Verfügung, die im Widerspruch zu dem Vertrag stehen. Ausgenommen sind solche Komponenten des Entwicklungsergebnisses, die einer Open Source Lizenz unterliegen.
(2) Mit vollständiger Zahlung der geschuldeten Vergütung räumt der Auftragnehmer dem Auftraggeber an allen Entwicklungsergebnissen, die urheberrechtlichen Schutz genießen, ein nicht übertragbares, räumlich und zeitlich unbeschränktes, nicht-ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dies umfasst auch die Nutzung durch Dritte für den Auftraggeber, zum Beispiel andere Dienstleister.
(3) Soweit nicht anders vereinbart, ist der Auftraggeber berechtigt, die Entwicklungsergebnisse zu bearbeiten (auch Software mit anderen Programmen zu verbinden, umzugestalten, in andere Programmiersprachen und für andere Betriebssysteme zu konvertieren), in andere Darstellungsformen zu übertragen und auf sonstige Art und Weise zu verändern, fortzusetzen und zu ergänzen. Er ist jedoch nicht berechtigt, Unterlizenzen zu vergeben und die Entwicklungsergebnisse so seinerseits zu vermarkten.
(4) Soweit ein Entwicklungsergebnis Open Source-Komponenten enthält, gelten hierfür ausschließlich die jeweils maßgeblichen Open Source Lizenzbedingungen.

§ 9 Änderungsverlangen

(1) Bis zur Abnahme kann der Auftraggeber jederzeit schriftlich Änderungen der Anforderungen an das Entwicklungsergebnis verlangen. Der Auftragnehmer kann Änderungen vorschlagen.
(2) Der Auftragnehmer wird Änderungsverlangen des Auftraggebers binnen angemessener Frist prüfen. Soweit die Prüfung des Änderungsverlangens Aufwand durch den Auftragnehmer erfordert, hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessenen Aufwendungsersatz.
(3) Während der Prüfung setzt der Auftragnehmer die Arbeiten fort, es sei denn, der Auftraggeber verlangt ausdrücklich eine Unterbrechung. Vereinbarte Termine (Aktivitäten- und Fristenplan) werden um die Dauer der verlangten Unterbrechung und um eine angemessene Wiederanlaufzeit verlängert.
(4) Das Ergebnis der Prüfung eines Änderungsverlangens wird der Auftragnehmer innerhalb angemessener Frist, spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Erhalt des Änderungsverlangens mitteilen. Wenn das Änderungsverlangen für ihn zumutbar und durchführbar ist, wird der Auftragnehmer dessen Durchführung zu angemessenen Konditionen anbieten.
(5) Hält der Auftraggeber das Änderungsverlangen nach Erhalt des Angebots des Auftragnehmers aufrecht, ist dessen Durchführung damit vereinbart.
(6) Vereinbarte Leistungsänderungen sind von den Parteien in geeigneter Form als Vertragsänderungen zu dokumentieren.

§ 10 Übergabe und Abnahme

(1) Der Auftragnehmer wird die Entwicklungsergebnisse, die der Abnahme unterliegen, zu dem im Aktivitäten- und Fristenplan vereinbarten Zeitpunkt vollständig an den Auftraggeber zur Abnahme übergeben.
(2) Der Auftraggeber nimmt das Entwicklungsergebnis ab, wenn es vollständig bereitgestellt wurde und frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Über die Testverfahren wird zwischen den Parteien im Rahmen des Projekts rechtzeitig Einvernehmen hergestellt.
(3) Wegen unwesentlicher Mängel darf der Auftraggeber die Abnahme nicht verweigern. Diese steht jedoch unter dem Vorbehalt der unverzüglichen Beseitigung der Mängel durch den Auftragnehmer.
(4) Schlägt die Abnahme fehl, so übergibt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine detaillierte Auflistung aller die Abnahme hindernden Mängel. Nach Ablauf einer angemessenen Frist hat der Auftragnehmer eine mangelfreie und abnahmefähige Version des Entwicklungsergebnisses bereitzustellen. Im Rahmen der darauffolgenden Prüfung werden nur die protokollierten Mängel geprüft, soweit sie ihrer Funktion nach Gegenstand einer isolierten Prüfung sein können.

§ 11 Vergütung; Aufwandseinschätzung

(1) Der Auftraggeber erhält eine Vergütung nach Zeitaufwand. Der angefallene Aufwand wird zu Beginn eines Monats für den jeweils zurückliegenden Monat abgerechnet und ist mit Rechnungsstellung fällig. Der erfasste Zeitaufwand wird jeweils auf volle 15 Minuten aufgerundet.
(2) Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot des Auftragnehmers.
(3) Soweit der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers vor Leistungserbringung eine Einschätzung des voraussichtlich anfallenden Aufwands abgibt, ist diese stets unverbindlich. Es handelt sich um eine reine Schätzung basierend auf Erfahrungswerten des Auftragnehmers. Der tatsächliche Aufwand kann abhängig von den Umständen des Einzelfalls nach unten und oben abweichen.
(4) Rechnungen werden ausschließlich als Online-Rechnung in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung gestellt. Der Auftraggeber kommt 10 Tage nach Erhalt der Rechnung mit der Zahlung in Verzug.
(5) Soweit nicht anders gekennzeichnet, verstehen sich alle Preise netto zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer.

§ 12 Exit-Klausel

Unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsrechte ist der Auftraggeber zusätzlich berechtigt, das Vertragsverhältnis jeweils nach Abschluss eines 3-monatigen Teilpakets zu kündigen. In diesem Falle behält der Auftragnehmer den Vergütungsanspruch für sämtliche bereits erbrachten Leistungen.

§ 13 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
- bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
- im Rahmen einer von ihm ausdrücklich übernommenen Garantie;
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- für die Verletzung einer wesentlichen vertraglichen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf ("Kardinalpflicht"), jedoch begrenzt auf den bei Eintritt des Vertragsschlusses vernünftigerweise zu erwartenden Schaden;
- nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Im Übrigen ist eine Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
(3) Die vorstehenden Haftungsregeln gelten entsprechend für das Verhalten von und Ansprüchen gegen Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

§ 14 Geheimhaltung

(1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von drei Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
(2) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über Produkte der jeweiligen Partei, einschließlich Object Codes, Dokumentationen und sonstige Unterlagen, betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how, sowie – für den Auftragnehmer – sämtliche Arbeitsergebnisse.
(3) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen, a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden; b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(4) Die Parteien werden nur befugten Personen Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren und sicherstellen, dass diesen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind.

§ 15 Datenschutz

Soweit im Rahmen der Beratungs- und Entwicklungsleistungen personenbezogene Daten im Auftrag verarbeitet werden, gilt der Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Diesen legt der Auftragnehmer den Vertragsunterlagen bei und er wird Vertragsbestandteil.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen, wird als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers vereinbart.
(3) Der Auftraggeber kann gegenüber Vergütungsansprüchen des Auftragnehmers nur mit rechtskräftig festgestellten oder vom Auftragnehmer anerkannten Forderungen aufrechnen.
(4) Sollten einzelne Regelungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrags nicht berührt. Die Parteien werden anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung eine dieser Regelung rechtlich und wirtschaftlich möglichst nahekommende gültige und wirksame Regelung treffen, die sie vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn sie bei Abschluss dieses Vertrags die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit der jeweiligen Regelung bedacht hätten. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

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